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Agrarpolitik

Agrarpolitik (159)

Im Rahmen der letzten Fachausschusssitzung Agrarpolitik beim Thüringer Bauernverband kamen Fragen zur Nachweisführung der Kennarten per Papier. Hier ist es notwendig neben der ausgefüllten Tabelle auch Kartennachweise zu den Begehungsflächen in PORTIA hochzuladen.
Wie die Antragstellung im Mai zu den Direktzahlungen inklusive Ökoregelungen sowie im Bereich der zweiten Säule zum KULAP in Thüringen lief, wurde im Fachausschuss Agrarpolitik diese Woche ausgewertet.
Der Haltungszeitraum für die gekoppelte Einkommensstützung für Mutterschafe/Mutterziegen und Mutterkuhprämie läuft bis 15. August. Durch natürliche Lebensumstände, zum Beispiel Verendung, können ausgeschiedene Tiere durch andere förderfähige Tiere ersetzt oder abgemeldet werden. Die Meldung über PORTIA muss unverzüglich erfolgen. Diese Anleitung ist beispielhaft für eine Verendung.  Anleitung:  
Im dritten Treffen der AG Antragstellung und Kontrollen zwischen dem Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL) und den Interessenvertretern standen hauptsächlich die FAN-App und die Kontrollen der Behörde in diesem Jahr im Mittelpunkt.
In den letzten Tagen kamen bei uns einige Anfragen, wie man im Antragsportal PORTIA eine Ausnahmegenehmigung anzeigt. Seit vergangenen Freitag sind die entsprechenden Aktionen im Portal freigeschalten. Im Nachgang findet sich eine Anleitung, welche Schritte nacheinander abzuarbeiten sind:   
Nach mehrfachem Drängen auf eine Vereinfachung der Nachweisführung bei den Kennarten, hat das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL) heute an alle Antragsteller mit ÖR 5 und/oder K1/2 eine E-Mail mit Hinweisen zu einem Alternativweg für die Nachweisführung versandt. Des Weiteren wurde informiert, dass die notwendigen Unterlagen in PORTIA verfügbar sind. Der eröffnete Alternativweg, egal ob für einzelne Flächen oder gänzlich, hat aber zur Folge, dass eine veränderte Terminschiene gilt und mögliche Kontrollen Vor-Ort damit verbunden sind. Landwirtinnen und Landwirte, welche diesen Weg wählen, müssen zwingend eine Anzeige beim Zuständigen AFZ einreichen sowie die Abgabe der Nachweise in Form…
Nach internen Angaben aus dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) auf Basis von Länderberichten liegt die Ausschöpfung der Ökoregelungen im GAP-Antrag bundesweit bei rund 61 Prozent. Vom eingeplanten Budget für 2023 von 1.017,5 Millionen Euro wurden
Laut den GAP-Vorschriften zur Konditionalität ist in der Zeit vom 15. November des Antragsjahres bis zum 15. Januar des Folgejahres auf mindestens 80 Prozent der Ackerflächen des Betriebes eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen.
Noch bis zum 30. September können Antragsteller sanktionslose Änderungen zum Sammelantrag bzw. seiner Anlagen korrigieren. Zum einen können Änderungen von Flächen im Flächennutzungsnachweis (FNN) vorgenommen werden, aber auch Änderungen in der Tierliste im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung durch ausgeschiedene Tiere notwendig sein. Wenn Muttertiere (Rind oder Schaf) auf Grund von natürlichen Lebensumständen (Verendung) ausscheiden, können diese durch andere förderfähige Tiere ersetzt werden.
Im Rahmen der Antragstellung ist dem ein oder anderen Mitglied aufgefallen, dass bei dem Kartenmaterial eine Fachkulisse "Anwendungsverbot Pflanzenschutzmittel" eingestellt ist. Diese hat für Verwirrung gesorgt, zumal laut Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung der Pflanzenschutzmittel(PSM)-Einsatz in Schutzgebieten auf Ackerflächen in FFH-Gebieten bis 2024 noch erlaubt ist.
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